Netzordnung

Version vom 8. März 2013, 09:14 Uhr von Herzberg (Diskussion | Beiträge)
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Aufgrund von § 92 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, erlässt die Hochschule Mittweida, nachfolgend HSMW genannt, diese Netzordnung als Satzung.

Präambel

Diese Netzordnung soll die möglichst störungsfreie, ungehinderte und sichere Nutzung der Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur der HSMW gewährleisten. Die Netzordnung orientiert sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben der HSMW sowie an ihrem Mandat zur Wahrung der akademischen Freiheit. Sie stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Informationsverarbeitungs-Infrastruktur auf und regelt so das Nutzungsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzern und der HSMW.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Netzordnung gilt für die Nutzung der Informationsverarbeitungsinfrastruktur des Netz- und Kommunikationszentrums der HSMW (Network and Communication Center), nachfolgend NCC genannt, bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen und sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten Informationsverarbeitung sowie die darüber angebotenen Dienste, die direkt oder indirekt dem NCC zugeordnet sind. Sie gilt auch für solche Anlagen der Informationsverarbeitungsinfrastruktur, die den Fakultäten und anderen Struktureinheiten der HSMW zugeordnet sind. Sie gilt weiterhin für Netzwerke von Kooperationspartnern der HSMW die direkt oder indirekt an das Netzwerk der HSMW angeschlossen sind. Die Einhaltung der Netzordnung ist im Kooperationsvertrag zu vereinbaren.

§ 2 Rechtsstellung und Struktur des NCC

  1. Das NCC ist eine zentrale Einrichtung der HSMW.
  2. Das NCC wird vom Leiter des NCC geführt. Dieser wird vom Kanzler bestellt und ist diesem unterstellt.
  3. Der Leiter des NCC ist berechtigt, zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Informations- und Kommunikationsnetzes sowie der Datenverarbeitungssysteme, die dem NCC zugeordnet sind, weitere Regelungen zu erlassen. Dazu gehören insbesondere:
    1. Regelungen zu Betriebsabläufen,
    2. Modalitäten und Datenformate, die dem NCC zur Durchführung seiner Aufgaben zu übergeben sind,
    3. Festlegungen zur Wahrung der Netzwerksicherheit.

§ 3 Aufgaben des NCC

  1. Das NCC ist für den Betrieb der Informationsverarbeitungsinfrastruktur gemäß § 1 verantwortlich, stellt zentrale Dienste bereit und unterstützt die Fakultäten und an- deren Struktureinheiten der HSMW bei der Durchführung von Datenverarbeitungsaufgaben und bei der rechnergestützten Informationsverarbeitung.
  2. Dem NCC obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Planung, Realisierung und Betrieb der Datenverarbeitungsanlagen des NCC für Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium und Verwaltung,
    2. Betreuung der für die HSMW verfügbaren Datenverarbeitungsressourcen und die betriebsfachliche Aufsicht über alle Datenverarbeitungsanlagen in der HSMW, soweit dies nicht Aufgabe anderer Organisationseinheiten der HSMW ist,
    3. Beschaffung, Verwaltung und Dokumentation von Standard- und Spezialsoft- ware, insbesondere Hochschul- und Campuslizenzen sowie Auswahl, Einsatz und Betreuung der in der Verwaltung eingesetzten Softwareprodukte,
    4. Unterweisung, Beratung und Unterstützung der Nutzer bei der Anwendung der angebotenen Dienste,
    5. Planung, Installation und der Betrieb des Informations- und Kommunikations- netzes einschließlich der erforderlichen Netzstrukturen, zentraler Server und der Datenkommunikationssysteme,
    6. Bereitstellung und Aufrechterhaltung eines störungsfreien und möglichst ununterbrochenen Betriebes des Datennetzes,
    7. Koordination des Ausbaus und der Wartung des Datennetzes,
    8. Verwaltung der Adress- und Namensräume.

§ 4 Nutzungszweck

Die Zulassung zur Nutzung der Dienste des NCC erfolgt ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, für Zwecke der Bibliothek und der Hochschulverwaltung, Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgabe der HSMW. Eine hierfür abweichende Nutzung kann zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung des NCC sowie die Belange der anderen Nutzer nicht beeinträchtigt werden.

§ 5 Nutzungsberechtigung

Zur Nutzung der Dienste des NCC können zugelassen werden:

  1. Mitglieder und Angehörige der HSMW,
  2. Beauftragte der HSMW zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben,
  3. Mitglieder und Angehörige anderer Hochschulen aufgrund besonderer Vereinbarungen,
  4. Beschäftigte und Beauftragte sonstiger Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen aufgrund besonderer Vereinbarungen,
  5. Beschäftigte und Beauftragte des Studentenwerks Freiberg,
  6. Sonstige juristische oder natürliche Personen, sofern hierdurch die Belange der unter den Nummern 1 bis 5 genannten Nutzer nicht beeinträchtigt werden und hierfür seitens der HSMW ein besonderes Interesse besteht. Das besondere Interesse ist durch den Leiter der jeweiligen Struktureinheit zu bestätigen.

§ 6 Zulassung zur Nutzung

  1. Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste des NCC erfolgt nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten. Sie erfolgt durch die Erteilung einer Zugangsberechtigung durch das NCC auf schriftlichen Antrag des Nutzers. Für Studenten der HSMW gilt die Zugangsberechtigung mit der Immatrikulation, für Mitarbeiter der HSMW mit dem Tag der Einstellung als erteilt; eines Antrages bedarf es nicht.
  2. Der Antrag soll unter Verwendung eines vom NCC vorgegebenen Formblatts folgende Angaben enthalten:
    1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Antragsstellers, sowie dessen Status im Sinne von § 5,
    2. Einverständniserklärung des Antragstellers zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten,
    3. bei Nutzern gemäß § 5 Nr. 2 bis 6 die Dauer der beabsichtigten Nutzung,
    4. bei Nutzern gemäß § 5 Nr. 4 und 5 die Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung über das Beschäftigungsverhältnis oder den Auftrag,
    5. bei Nutzern gemäß § 5 Nr. 6 die Zustimmung des Leiters der zuständigen Struktureinheit sowie die Art des Rechtsverhältnisses, aufgrund dessen die Nutzung gestattet werden soll,
    6. bei minderjährigen Antragstellern das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters.
  3. Die vollständige Freischaltung der Nutzer erfolgt nach Bestätigung der Kenntnisnahme der Belehrung gemäß § 8 auf elektronischem Wege.
  4. Die Zugangsberechtigung kann zeitlich befristet werden. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis mit einer Begrenzung der Rechen- und Onlinezeiten sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Wenn die Kapazitäten der Datenverarbeitungsressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzungsberechtigten gerecht zu werden, können die Betriebsmittel für die einzelnen Nutzer kontingentiert werden.
  5. Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, insbesondere wenn:
    1. kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt oder die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen, sofern nicht der Antrag gemäß Abs. 1 entbehrlich ist,
    2. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung der Datenverarbeitungseinrichtungen nicht oder nicht mehr gegeben sind,
    3. die nutzungsberechtigte Person nach § 9 von der Benutzung ausgeschlossen worden ist,
    4. das geplante Vorhaben des Nutzers nicht mit den Aufgaben der HSMW und den in § 4 genannten Zwecken vereinbar ist,
    5. die vorhandenen Datenverarbeitungsressourcen für die beantragte Nutzung ungeeignet oder für besondere Zwecke reserviert sind,
    6. die Kapazität der Ressourcen, deren Nutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die geplante Nutzung nicht ausreicht,
    7. die zu benutzenden Datenverarbeitungskomponenten an ein Netz angeschlossen sind, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muss und kein sachlicher Grund für die geplante Nutzung ersichtlich ist,
    8. zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Vorha- ben in unangemessener Weise beeinträchtigt werden,
    9. der Studierende exmatrikuliert wurde,
    10. der Mitarbeiter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Nutzer

  1. Die Nutzer haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen und Informations- und Kommunikationssysteme des NCC im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung sowie der nach § 2 Abs. 3 erlassenen Regeln zu nutzen. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Zulassung.
  2. Die Nutzer sind verpflichtet,
    1. die Vorgaben der Benutzungsordnung zu beachten und die Grenzen der Nutzungserlaubnis einzuhalten, insbesondere die Nutzungszwecke nach § 4 zu beachten,
    2. alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der Datenverarbeitungseinrichtungen der HSMW stört,
    3. eine Zustimmung des zuständigen Mitarbeiters des NCC oder der Fakultät einzuholen, wenn Kapazitäten unangemessen in Anspruch genommen werden,
    4. alle Datenverarbeitungsanlagen, Informations- und Kommunikationssysteme und sonstigen Einrichtungen der HSMW sorgfältig und schonend zu behandeln,
    5. ausschließlich mit den Benutzerkennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihnen im Rahmen der Zulassung gestattet wurde,
    6. dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Personen Kenntnis von den Benutzerkennwörtern erlangen sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang zu den Datenverarbeitungsressourcen der HSMW verwehrt bleibt; dazu gehört der Schutz des Zugangs durch ein geheim zu haltendes und geeignetes, d.h. nicht einfach zu erratendes Kennwort, das regelmäßig geändert werden muss,
    7. fremde Benutzerkennungen und Kennwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen,
    8. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer zu nehmen und bekannt gewordene Informationen anderer Nutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern,
    9. bei der Benutzung von Software, Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten und die Lizenzbedingungen, unter denen Software, Dokumentationen und Daten von der HSMW zur Verfügung gestellt werden, zu beachten,
    10. von der HSMW bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen,
    11. in den PC-Pools der HSMW den Weisungen des Personals Folge zu leisten und die Haus- und Raumordnungen zu beachten,
    12. die Benutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen,
    13. Störungen, Beschädigungen und Fehler an Datenverarbeitungseinrichtungen und Datenträgern der HSMW nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich dem verantwortlichen Mitarbeiter des NCC oder der Fakultät zu melden,
    14. ohne ausdrückliche Einwilligung des verantwortlichen Mitarbeiters des NCC oder der Fakultät keine Eingriffe in die Hardwareinstallationen der HSMW vorzunehmen und die Konfiguration der Betriebssysteme, der Systemdateien, der systemrelevanten Nutzerdateien und des Netzwerks nicht zu verändern,
    15. der Leitung des NCC auf Verlangen in begründeten Einzelfällen – insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung – zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren,
    16. eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem NCC abzustimmen und – unbeschadet der eigenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Nutzers – die vom NCC vorgeschlagenen Datenschutz- und Datensicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen,
    17. bei der Anmeldung von HTML-Ressourcen an Suchmaschinen bzw. bei Einträgen für Suchmaschinen sind Nutzer nicht berechtigt den Namen der HSMW, des Fachbereiches und der Studiengruppe bzw. Studienrichtung im Index/Suchmerkmal einzutragen.

§ 8 Nutzerbelehrung

  1. Vor der Nutzung der Einrichtungen und Dienste des NCC ist der Nutzer über seine Pflichten aus dieser Ordnung, insbesondere die aus § 7 Abs. 2 zu belehren. Der Nutzer hat die Kenntnisnahme der Belehrung zu bestätigen. Der Leiter des NCC kann Dienste bestimmen, die ohne Bestätigung der Kenntnisnahme der Belehrung genutzt werden können.
  2. In der Belehrung gemäß Abs. 1 soll auf die folgenden Straftatbestände besonders hingewiesen werden:
    1. Ausspähen von Daten (§ 202a StGB),
    2. Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB),
    3. Computerbetrug (§ 263a StGB),
    4. Verbreitung pornographischer Darstellungen (§§ 184 ff. StGB), insbesondere Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) und die Verbreitung pornographischer Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste (§ 184d StGB),
    5. Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB),
    6. Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB),
    7. Strafbare Urheberrechtverletzungen, z.B. durch urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Software (§§ 106 ff. UrhG).

§ 9 Ausschluss von der Nutzung

  1. Nutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der Datenverarbeitungsressourcen beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie
    1. schuldhaft gegen diese Netzordnung, insbesondere gegen die in § 7 aufgeführten Pflichten, verstoßen oder
    2. die Datenverarbeitungsressourcen des NCC für strafbare Handlungen missbrauchen oder 3. der HSMW durch sonstiges rechtswidriges Nutzerverhalten Nachteile entstehen.
  2. Maßnahmen nach Abs. 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung er- folgen. § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In jedem Fall ist ihm Gelegenheit zur Sicherung seiner Daten einzuräumen.
  3. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die der Leiter des NCC entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint.
  4. Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen i.S.v. Abs. 1 in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft der Kanzler auf Antrag des Leiters des NCC durch Bescheid. Mögliche Ansprüche der HSMW aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt.

§ 10 Rechte und Pflichten des NCC

  1. Das NCC führt über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Nutzerdatenbank. In dieser werden folgende Daten gespeichert:
    1. Benutzerkennung sowie die zugewiesenen E-Mail-Adressen,
    2. Name des Nutzers,
    3. Anrede, Titel, akademische Grade,
    4. Geburtsdatum,
    5. Status des Nutzers nach § 5,
    6. bei Studenten Matrikelnummer, Seminargruppe und Immatrikulationsstatus,
    7. bei Personal Personalnummer, Struktureineinheit und Dauer der Zugehörigkeit zu dieser sowie gegebenenfalls Ende der Beschäftigungszeit,
    8. bei Nutzern gemäß § 5 Nr. 2 bis 6 die im Zulassungsantrag angegebene beabsichtigte Nutzungsdauer,
    9. bei Nutzern gemäß § 5 Nr. 6 Name des Verantwortlichen.
  2. Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und Systemerweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann das NCC die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.
  3. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer auf den Servern des NCC rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann das NCC die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.
  4. Das NCC ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist
    1. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
    2. zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
    3. zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer,
    4. zu Abrechnungszwecken,
    5. für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie 6. zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.
  5. Unter den Voraussetzungen von Abs. 4 ist das NCC auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren und der betroffene Benutzer nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.
  6. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist nur mit Einverständnis des betroffenen Nutzers zulässig und nur soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist. Die Einsichtnahme und das Einverständnis des Nutzers sind zu dokumentieren.
  7. Unter den Voraussetzungen von Abs. 4 können auch die Verkehrs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr, insbesondere die der E-Mail-Nutzung, dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation – nicht aber die nicht-öffentlichen Inhalte – erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Verkehrs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und sonstigen Telediensten, die das NCC zur Nutzung bereithält oder zu denen das NCC den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.
  8. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist das NCC zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.

§ 11 Haftung des Nutzers

  1. Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der HSMW durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Datenverarbeitungsressourcen und Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Nutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.
  2. Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zu Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Fall einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die HSMW vom Nutzer nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.
  3. Der Nutzer hat die HSMW von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die HSMW wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird. Die HSMW wird dem Nutzer den Streit verkünden, sofern Dritte gegen das NCC gerichtlich vorgehen.

§ 12 Haftung der HSMW

  1. Die HSMW übernimmt keine Garantie dafür, dass das System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.
  2. Die HSMW übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die HSMW haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
  3. Im Übrigen haftet die HSMW nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der HSMW auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  4. Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die HSMW bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Netzordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft und wird im Internetportal www.hs-mittweida.de/ordnungen veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Netzordnung vom 3. November 1997 außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Rektoratsbeschlusses vom 05. Mai 2010, der Stellungnahme des Senates vom 28. April 2010 und der Anhörung des NCC vom 26. März 2010 und der Datenschutzbeauftragten der HSMW vom 24. März 2010.

Mittweida, den 6. Mai 2010

Der Rektor der Hochschule Mittweida

Prof. Dr. Ing. Lothar Otto